Elektrotechnik Elektrotechnik

Elektrotechnik

Hinweise auf Berechtigungen

 

Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz:

Gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBI. 262/1998 vom 11. August 1998, ersetzt die erfolgreiche Abschlussprüfung an der Werkmeisterschule für Berufstätige die Ausbilderprüfung.

Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung (GewO):

Gemäß § 1, Zi. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 41/2003, und auf Grund § 18 der Gewerberechtsnovelle 1994, BGBl. Nr. 194 und BGBl. I Nr. 111/2002 kann die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung) nachgewiesen werden durch:

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines schulautonomen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
  2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer

Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GeWO 1994 entfällt und

  1. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (mit mindestens 34 Lehrstunden) und
  2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Handwerk: Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik BGBL. II Nr. 69/2003, § 2 Z 4 entsprechend § 94 Zi. 49 GewO 1994, wenn nachgewiesen wird

  1. den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt  liegt, und
  2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GeWO 1994 entfällt und
  3. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Unternehmerprüfung:

Bei erfolgreichem Abschluss der Werkmeisterschule entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung lt. § 8 der Unternehmerprüfungsordnung BGBl. II, Nr. 114/2004, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde.

Berechtigungen gemäß Schulorganisationsgesetz (SchOG):

Berufsreifeprüfung:
Dieses Zeugnis bestätigt die Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen, gemäß § 59, Abs. 2a des SchOG, BGBl. Nr. 242/1962. Damit entfällt gemäß des § 2 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung die Fachbereichsprüfung der Berufsreifeprüfung.

Berechtigungen in der Europäischen Union:

Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.


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