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Es ist wieder soweit – die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 kann gemacht werden. Doch wie holen Sie sich am besten das Geld vom Staat zurück? Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengefasst.
Tipp 1: Pendlerpauschale
Pendlern gegenüber ist der Staat gnädig. Sie können (je nachdem wie weit Ihr Arbeitsplatz von Ihrem Wohnort entfernt ist und wie hoch Ihr Einkommen ist) die Pendlerpauschale beantragen und entweder monatlich oder jährlich geltend machen. Wie viel Ihnen davon zusteht, können Sie online per Pendlerrechner ermitteln.
Tipp 2: Spenden und Kirchenbeitrag
Die Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen sowie der Kirchenbeitrag müssen seit 2017 von den Organisationen und Religionsgemeinschaften direkt an das Finanzamt gemeldet werden. Die Beiträge werden automatisch berücksichtigt und scheinen bei finanzonline auf.
Tipp 3: Familienbonus
Holen Sie sich pro Kind bis zu 1.500 Euro! Der Familienbonus kann entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Lohnsteuersenkung wird aber nur auf Antrag gewährt.
Tipp 4: Negativsteuer
Ihr Einkommen wird auf das ganze Jahr aufgeteilt berechnet. Wenn Sie wenig verdienen oder nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben, wird Ihnen zu viel bezahlte Lohnsteuer wieder zurückgezahlt. Das rentiert sich vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten oder Personen, die in Elternkarenz gegangen sind.
Tipp 5: Kinderbetreuungkosten, Alleinerzieher und Alimente
Ist Ihr Kind in einer Kinderbetreuung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 10. Lebensjahr bis zu 2.300 Euro pro Kind absetzen. Ebenso gibt es für alleinerziehende und alleinverdienende Eltern Absetzbeträge, die sich je nach Anzahl der Kinder unterscheiden, insofern mindestens für sechs Monate im Jahr die Familienbeihilfe bezogen wird. Für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Tipp 6: Werbungskosten
Unter Werbungskosten fallen alle Kosten, die Sie aus beruflichen Gründen gebraucht haben. Dazu zählen Auto, Smartphone, Arbeitskleidung, Betriebsratsumlage oder auch berufliche Weiterbildung. Haben Sie eine Aus- oder Fortbildung gemacht, die Sie für Ihren Beruf brauchen und selbst bezahlt haben, können Sie diese beim Steuerausgleich berücksichtigen lassen. Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs anfallen.
Tipps 7: Außergewöhnliche Belastungen
Haben Sie außergewöhnliche Belastungen, die sich zwangsläufig ergeben, so können Sie sich hier auch bei der Steuer einen Teil zurückholen. Dazu zählen Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Sehbehelfe, Fahrtkosten zum Arzt, Kosten einer speziellen Diätverpflegung wie beispielsweise bei Zöliakie), Kurkosten, Pflegekosten, Begräbniskosten, Behinderungskosten ab 25%, Katastrophenschäden oder auch Unterhalt und Ausbildung von Kindern, die außerhalb des Wohnortes leben.
Seit einigen Jahren ist es aber nicht mehr zwingend nötig, einen Lohnsteuerausgleich abzugeben. Die Antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten Sie Ihr Geld vollautomatisch auf Ihr Konto überwiesen. Sollten Sie aber Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Absetzbeträge geltend machen können, sollten Sie den Steuerausgleich selbst einreichen. So können Sie die Gutschrift erhöhen
Titelbild: grafikplusfoto/stock.adobe.com